(1) Diese Verordnung gilt
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. (2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für
Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
Im Sinne dieser Verordnung